Moritz Strate beleuchtet die rechtlichen Grenzen von irreführender und vergleichender Werbung im Werberecht.
Irreführende und vergleichende Werbung sind im Werberecht ein heikles Thema, berichtet Moritz Strate. Unternehmen bewegen sich hier oft auf einem schmalen Grat zwischen erlaubter Anpreisung und unzulässiger Täuschung. Rechtsanwalt Strate erläutert die rechtlichen Grundlagen und zeigt auf, worauf Werbetreibende achten müssen.
Werbung ist ein essentieller Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs, erklärt Moritz Strate. Doch nicht alles, was Aufmerksamkeit erregt, ist auch rechtlich zulässig. Insbesondere irreführende und vergleichende Werbung stehen immer wieder im Fokus von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Auch vergleichende Werbung birgt rechtliche Risiken.
Zwar ist der Vergleich mit Konkurrenzprodukten grundsätzlich zulässig, doch darf die Werbung nicht irreführend oder herabsetzend sein. Zudem müssen die verglichenen Produkte dem gleichen Bedarf dienen und die Aussagen objektiv nachprüfbar sein.
Unternehmen sollten bei der Gestaltung ihrer Werbung unbedingt die rechtlichen Vorgaben beachten und im Zweifelsfall fachmännischen Rat einholen. Denn Verstöße gegen das Werberecht können nicht nur Abmahnungen und einstweilige Verfügungen nach sich ziehen, sondern auch das Image des Unternehmens nachhaltig schädigen.
Rechtsanwalt Strate kennt die Fallstricke und weiß, worauf es ankommt. „Irreführende Werbung liegt vor, wenn die Werbung unwahre Angaben enthält oder die Verbraucher durch die Darstellung in die Irre führt“, erläutert Moritz Strate. Göttingen war lange der Standort seiner Kanzlei, inzwischen befindet sie sich in Frankfurt am Main.
Inhaltsverzeichnis
Moritz Strate über die rechtlichen Grundlagen von irreführender und vergleichender Werbung
Irreführende und vergleichende Werbung sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies gilt insbesondere für unwahre Angaben oder solche Darstellungen, die einen falschen Eindruck erwecken.
Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, informiert Moritz Strate. So dürfen nur Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung verglichen werden. Der Vergleich muss auf objektiv nachprüfbaren Eigenschaften beruhen und darf nicht irreführend sein. Zudem darf die Werbung die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nicht herabsetzen oder verunglimpfen.
Neben dem UWG können auch andere Gesetze wie das Markengesetz, das Urheberrechtsgesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bei irreführender oder vergleichender Werbung eine Rolle spielen. „Es ist wichtig, dass Unternehmen die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und beachten“, betont Moritz Strate.
Beispiele für irreführende Werbung
Irreführende Werbung kann viele Formen annehmen. Klassische Beispiele sind:
- Unwahre Angaben über die Eigenschaften oder Wirkungen eines Produkts, zum Beispiel. „Das Mittel lässt Sie in zwei Wochen 10 Kilo abnehmen.“
- Verschleierung wesentlicher Informationen, zum Beispiel. durch kleingedruckte Einschränkungen oder versteckte Kosten
- Verwendung unklarer oder mehrdeutiger Begriffe, zum Beispiel. „Bis zu 50% Rabatt“ ohne Angabe, auf welche Produkte sich die Ersparnis bezieht
- Werbung mit Testberichten oder Gütesiegeln ohne nachvollziehbare Kriterien oder von fragwürdigen Instituten
- Anpreisung von Produkten mit Selbstverständlichkeiten, zum Beispiel. „Unser Mineralwasser enthält Wasser“
Auch übertriebene oder nicht belegbare Aussagen, sogenannte Superlative, können eine irreführende Werbung darstellen. Aussagen wie „Das beste Produkt auf dem Markt“ oder „Einzigartige Wirksamkeit“ sollten nur verwendet werden, wenn sie nachweisbar sind. Irreführende Werbung ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, berichtet Moritz Strate.
Moritz Strate über die Zulässigkeit vergleichender Werbung
Vergleichende Werbung kann ein wirksames Mittel im Wettbewerb sein, birgt aber auch rechtliche Risiken. Rechtsanwalt Moritz Strate nennt Stichpunkte, anhand derer sich die Zulässigkeit vergleichender Werbung prüfen lässt:
- Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung
- Objektiv nachprüfbare Eigenschaften als Vergleichsmaßstab
- Keine Irreführung durch den Vergleich
- Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Mitbewerbers
- Keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einer fremden Marke
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Doch der renommierte Rechtsanwalt weist darauf hin, dass Vorsicht geboten ist, denn die Grenzen sind oft fließend, und jeder Fall muss individuell bewertet werden.
Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob ihre vergleichende Werbung den rechtlichen Anforderungen genügt. Eine sorgfältige Dokumentation der Vergleichsgrundlagen und eine Absicherung durch rechtliche Expertise können helfen, Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Werberecht
Verstöße gegen das Werberecht können weitreichende Konsequenzen haben, teilt Moritz Strate mit. Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände oder die Wettbewerbszentrale können wegen unlauterer Werbung abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dabei fallen in der Regel auch Anwaltskosten an, die der abgemahnte Werbetreibende zu tragen hat.
Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, muss die beanstandete Werbung sofort gestoppt werden. Andernfalls drohen empfindliche Ordnungsgelder. In einem Hauptsacheverfahren kann der Unterlassungsanspruch dauerhaft tituliert werden. Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche oder die Herausgabe des durch die unlautere Werbung erzielten Gewinns in Betracht.
Neben den zivilrechtlichen Folgen drohen auch wettbewerbsrechtliche Bußgelder und strafrechtliche Sanktionen, insbesondere wenn die Werbung einen Betrug darstellt oder gegen spezialgesetzliche Verbote verstößt.
Doch nicht nur die rechtlichen Folgen sind gefürchtet, erklärt Moritz Strate. Auch das Image des Unternehmens kann durch unlautere Werbung nachhaltig beschädigt werden. Negative Schlagzeilen, Shitstorms in sozialen Medien und Vertrauensverluste bei Kunden und Geschäftspartnern können die Folge sein.
Rechtliche Beratung ist im Werberecht unverzichtbar
Angesichts der komplexen Rechtslage und der hohen Risiken ist eine fachkundige Beratung im Werberecht unverzichtbar. Unternehmen sollten ihre Werbemaßnahmen frühzeitig von spezialisierten Anwälten prüfen lassen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung einzelner Werbemittel, sondern auch um die Entwicklung einer ganzheitlichen Werbestrategie, die den rechtlichen Rahmen beachtet. Oft lassen sich rechtliche Risiken schon durch kleine Anpassungen oder eine geschickte Formulierung minimieren, ohne die Werbewirkung zu beeinträchtigen.
Auch bei der Reaktion auf Abmahnungen oder behördliche Beanstandungen ist anwaltlicher Beistand ratsam. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und nicht jeder geforderte Unterlassungsanspruch hält einer gerichtlichen Prüfung stand. Eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage kann helfen, unnötige Kosten zu vermeiden und die eigenen Rechte zu wahren.
Rechtsanwalt Strate steht Unternehmen bei allen Fragen rund um das Werberecht mit seiner Expertise zur Seite. Von der Prävention über die Gestaltung bis hin zur Durchsetzung und Verteidigung in Streitfällen – Moritz Strate bietet umfassende Beratung und Vertretung im Werberecht.